VPB: EnEV 2014 fordert Heizungstausch – aber nicht für jeden

Am 1. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Kraft – und sorgt bei Hausbesitzern für Unsicherheit. Müssen bis zum 1. Januar 2015 wirklich alle Heizungen stillgelegt werden, die vor 1985 installiert worden sind? Nein, beruhigt der Verband Privater Bauherren (VPB) Altbaubesitzer, kein Grund zur Sorge, es gibt viele Ausnahmen.

Zum Beispiel sind Besitzer älterer Ein- und Zweifamilienhäuser (die EnEV definiert das als „Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“) nur dann von der Austauschpflicht betroffen, wenn sie ihre selbst genutzten Häuser erst nach dem 1. Februar 2002 übernommen haben. Brummt in ihrem Keller eine Heizung, die bis Ende 1984 installiert wurde, müssen sie diese Heizung bis 2015 austauschen - sofern sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird.

Ausgenommen von der Austauschpflicht sind ausdrücklich Niedertemperatur- und Brennwertkessel, außerdem alle Kessel unter 4 kW Leistung, ferner Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen, Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung sowie Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, gedacht sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern.

Auch nicht betroffen sind alle Hausbesitzer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon vor dem Stichtag 01.02.2002 besessen und auch selbst bewohnt haben. Sie dürfen ihre Heizung weiter betreiben, egal wie alt sie ist, und zwar bis der Schornsteinfeger sie eines Tages wegen schlechter Werte nicht länger akzeptiert.

Genau rechnen sollten laut VPB alle, die ihr Haus nach dem 1.2.2002 übernommen haben. Ausschlaggebend ist dabei nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern immer der Tag des Eigentumserwerbs der Immobilie, also der Tag, an dem die neuen Besitzer ins Grundbuch eingetragen worden sind. Alle, die nach dem Stichtag 1.2.2002 ihre Immobilie in Besitz genommen haben, müssen ihre alte Heizung in dem Moment ersetzen, in dem diese exakt 30 Jahre auf dem Buckel hat. Und zwar auf den Tag genau. Der VPB rät deshalb allen Betroffenen: Unbedingt jetzt auf das Alter der Heizung schauen! Unter Umständen müssen sie sich auch sputen und in diesem oder gleich im nächsten Jahr austauschen.

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Etwas länger Zeit hat, wer sein Ein- und Zweifamilienhaus erst in den vergangenen beiden Jahren übernommen hat: Ihm räumt Vater Staat genau zwei Jahre ab dem Eigentümerwechsel ein, um die alte Heizung auszutauschen. Diese Zweijahresfrist gilt auch für die übrigen sogenannten Nachrüstpflichten, erinnert der VPB. Sie waren schon Bestandteil der alten EnEV 2009: Wer sein Haus nach dem 1.2.2002 übernommen hatte, dem blieben zwei Jahre Zeit, um die oberste begehbare Geschossdecke zu dämmen und alle warmwasserführenden Leitungen und Armaturen in ungeheizten Räumen zu dämmen. Diese sinnvollen Maßnahmen gelten weiterhin. Sie sind im Gegensatz zum Heizungsaustausch auch vergleichsweise preiswert.

Wer in diesem Jahr eine neue Heizung braucht, der sollte damit nicht bis zum letzten Augenblick warten: Wahrscheinlich haben die Handwerker gegen Jahresende wieder viel zu tun und Hausbesitzer müssen lange warten. Damit sie dann nicht Anlagen „angedreht“ bekommen, die gerade vorrätig sind, sollten sie sich frühzeitig vom unabhängigen Sachverständigen beraten lassen, welche Heiztechnik zum Haus und ins Budget passt. Der Heizungsaustausch ist eine gute Gelegenheit, über erneuerbare Energien nachzudenken. Nach VPB-Erfahrung rechnet sich die energetische Sanierung nämlich gerade dann, wenn ohnehin etwas repariert oder ersetzt werden muss – wie jetzt zum Beispiel die Heizung.

Quelle:

Verband Privater Bauherren e.V.
Chausseestraße 8
10115 Berlin
www.vpb.de

Pressekontakt: PPR, Am Stützelbaum 7, 64342 Seeheim-Jugenheim, Telefon 06257 507990, Fax: 06257 507994, E-Mail: presse@vpb.de

Bildquelle: © pixelio.de/Rainer Sturm

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