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Bausparvertrag: So bleiben Fördermittel beim Übertrag auf Kinder erhalten

Ein Eigenheim steht bei den Deutschen nach wie vor ganz oben auf der Wunschliste. Auch viele Eltern möchten ihren Kindern den ersten Schritt in die eigenen vier Wände finanziell erleichtern. Angesichts schwankender Finanzmärkte und sinkender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind Bausparverträge dabei eine flexible Starthilfe. Ein Bausparvertrag kann sowohl Sparzwecken dienen oder als Finanzierungsbaustein für den späteren Immobilienerwerb genutzt werden. Die Entscheidung, ob der Vertrag für die mittelfristige Geldanlage oder für die Zukunftsvorsorge Verwendung finden soll, kann zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden.

Wer seinen Bausparvertrag nicht selbst zur Finanzierung einsetzen kann oder will, hat darüber hinaus die Möglichkeit, den Anspruch auf das zinsfeste Darlehen an einen Angehörigen weiterzugeben. Darauf weisen Baufinanzierungs-Experten der Deutschen Bank hin. Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe an Angehörige in gerader Linie. Dazu gehören Ehepartner, Kinder, Geschwister sowie Ehegatten und Kinder von Geschwistern. Einige Bausparkassen ermöglichen darüber hinaus auch eine Weitergabe an Nichtangehörige. Ein Rechtsanspruch auf Weitergabe besteht jedoch nicht. Hat die Bank Zweifel an der Bonität des Empfängers, kann sie die Übertragung verweigern. Bei der Übertragung geht der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über. Auch die erreichte Bewertungszahl bleibt erhalten, die zeigt, welcher Betrag im Verhältnis zur Bausparsumme bereits angespart wurde und wann die Zuteilung erfolgen kann.

Viele Bausparverträge erhalten staatliche Förderung in Form einer Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie. Bei einer Übertragung auf die Kinder ist darauf zu achten, dass diese Prämien nicht verloren gehen. Dabei spielt vor allem das Abschlussdatum des Vertrags eine wichtige Rolle: Wurde der Vertrag bis Ende 2008 abgeschlossen, bleiben die Prämien erhalten, wenn bei der Übertragung die gesetzliche Bindungsfrist von sieben Jahren abgelaufen ist. Die Prämien bleiben auch erhalten, wenn der Nachwuchs das Geld zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwendet, obwohl die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Bei einem Abschlussdatum ab dem 1.1.2009 zahlt der Staat nur dann eine Wohnungsbauprämie, wenn das Geld ausschließlich für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen verwendet wird. Der Wegfall der Zweckbindung nach der siebenjährigen Bindungsfrist wurde gestrichen – das gilt auch bei der Vertragsübertragung auf Kinder oder andere Angehörige.

Gut zu wissen: Guthabenzinsen für Bausparverträge unterliegen seit 2009 der Abgeltungssteuer. Das gilt auch für den Anteil an Zinsgutschriften, der auf die staatlichen Prämienzahlungen entfällt. Sollen Zinsgutschriften steuerfrei gestellt werden, müssen Vertragsinhaber einen Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe bei ihrer Bausparkasse einreichen. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden lediglich Wohn-Riester-Verträge, die während der Ansparphase grundsätzlich nicht der Abgeltungssteuer unterliegen. Diese unterliegen lediglich der nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase.

Quelle:

Deutsche Bank AG, Presseabteilung
60486 Frankfurt am Main
http://www.db-themendienst.de/

Weiterführende Links:
http://www.db-themendienst.de/index.php?id=19&tx_ttnews[tt_news]=261&tx_ttnews[backPid]=34&cHash=6a7421a6df